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Alles übers Bootfahren Bootfahren in der Praxis und was zu bedenken ist. |
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#1
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Zitat:
laut BSH wird ein Flaggenzertifikat nur erteilt, wenn keine andere Eintragung/Registrierung vorliegt. Durch die Registrierung am Bodensee (oder WSA oder IBS des ADAC) hat man m.E. automatisch die Berechtigung zur Führung der Nationalen. Binnen wie geschrieben freiwillig, aber am Meer verpflichtend. Das gilt mit Sicherheit nicht nur in D, denke auch andere Länder wie Frankreich haben das verpflichtend. Bei Italien meine ich, dass ich es auch kürzlich auf der Seite der Guardia Costiera gesehen habe. Frag doch mal bei Deiner Zulassung nach, ob Du dann die Schweizer Nationale auf dem Bodensee führen darfst. Würde mich wundern wenn nicht. Schwieriger wird es dann am Meer, denn da brauchst Du i.d.R. eine. Aber da gibt es auch keine schweizer Wapo, die das kontrolliert.
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#2
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Zitat:
]]Sehr geehrter Herr Bundschuh Besten Dank für Ihre heutige Anfrage im Zusammenhang mit Ihrem Antrag für die Ausstellung einer Flaggenbestätigung für Kleinboote. Auf dem von Ihnen erwähnten Merkblatt ist folgendes zu lesen: 2. Nationalität Die Eigentümer des Bootes müssen Schweizerbürger sein oder ein schweizerischer Verein, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschifffahrt bezweckt. Ein/e Doppelbürger/in kann die Flaggenbestätigung nicht erwerben, sofern er/sie im Staat seines/ihres andern Bürgerrechts Wohnsitz hat. Somit dürfen Sie weder Doppelbürger, d.h. 1 oder mehrere weitere Staatsbürgerschaften neben derjenigen der Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen wenn Sie in einem dieser Staaten wohnen. Wenn Sie nicht Schweizer sind, müssen Sie einen Schweizer Verein besitzen, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschiffahrt bezweckt. Verbindliche Auskunft über die Möglichkeiten eine schweizerische Flagge an das Boot zu hängen gibt Ihnen: Schweizerisches Seeschifffahrtsamt Elisabethenstrasse 33 Postfach 4010 Basel Tel. +41 58 467 11 20 Fax +41 58 467 11 29 dv-ssa@eda.admin.ch Wir hoffen, diese Informationen sind Ihnen dienlich. Logo_Helpline_EDA Sahra Guggenheim Lovis Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Helpline EDA CH- 3003 Bern Tel. aus der Schweiz 0 800 24 7 365" |
#3
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Habe auch nicht behauptet, dass bei Dir BSH zuständig ist. Nur für mich halt auch nicht, sondern mein Landratsamt.
Was ich in Bezug auf Martin meinte, frag doch in Thurgau nach ob Du auf dem Bodensee mit einer schweizer Zulassung die Flagge der Schweiz führen darfst. Denke schon, aber darum lieber die Behörde fragen. Schweizer Zulassung - schweizer Flagge, andere Möglichkeit habt ihr eh nicht. Von Flaggenverstösse hört man nichts, außer man nimmt die falsche Flagge (z.B. Nationale mit Bundesadler, das wird nicht toleriert). Aber das ein in der Schweiz zugelassenes Boot für das Führen einer schweizer Flagge geahndet worden ist, wäre mir neu.
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#4
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Ich hatte für meine früheren Boote und dem letzten MARLIN 16' immer das Flaggenzertifikat zu der WSA Zulassung, da F für Seegebiete dies verlangte und so auch auf Korsika nötig war.
Als ich mal Aukunft im Hafenamt in Propriano einholte für bestimmte Verhältnisse in Bonifaccio, legte ich dort meinen Pass mit sämtlichen Bootsdokumente einschl. dem Flaggenzertifikat vor zur Indentifizierung. Da war auch das Flaggenzertifikar dabei. Ansosnten habe ich auf Korsika die übliche internationale Beflaggung am Boot gehabt, daher Nationale und die Flagge Korsikas. Inzw. heißt es, das F das Flaggenzertifikat an seinen Küstengebieten nicht mehr vorschreibt für Sportboote, damit sollte die örtliche nationale Zulassung ausreichend sein als Eigentumsnachweis. Also mich würde es auch wundern, wenn die Schweiz ein in der Schweiz zugelassens Boot nicht die dazu gehörende Natinalflagge führen darf und dies auch noch ausdrüclich verbietet wenn der Eigentümer nicht Schweizer ist. Das würde gegen internationalem Brauch widersprechen privat und auch beruflich. Ich vermute, das es hier nur um das Flaggenzertfikat geht das auch in der Schweiz extra beantragt werden kann, und da gilt es grundsätzlich nur für einheimische Bürger genauso wie in D, aber auch diese mit zusätzlichen Rechten austattet. Vielleicht ergibt sich doch diesbezüglich auf der scxhweizer Boots Zulassungsstelle eine klärende Antwort darauf, die dann auch den Bodensee abdeckt. Andersherum: wenn das Boot von Euch nun in D zugelassen würde, dann kommt ja die Nachzahlung der EU MWST (22% in I, oder 19% in D) auf Euch dazu mit den deutschen Zulassungskosten. Würdet Ihr dann das Boot in der Schweiz halten können? Dürft Ihr dann auch auf schweizer Seite in den Bodensee slippen? |
#5
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Zitat:
Wenn wir das Boot in Deutschland zulassen würden, dürften wir damit überhaupt nicht auf dem Bodensee fahren! Es wird nicht unterschieden zwischen den einzelnen Ländern! Daher gibt es das gemeinsame Bodenseeabkommen "Übereinkommen vom 1.Juni 1973 über die Schifffahrt auf dem Bodensee "! Und das besagt eben, dass das die Bodenseezulassung (3 Jahre gültig und hat nichts mit der anderen Zulassung zu tun) nur in dem Land erteilt werden kann, in dem der Schiffshalter seinen Wohnsitz hat! So wie wir das Bodenseeschifferpatent nicht in Deutschland als Deutsche mit Wohnsitz in der Schweiz machen durften und deswegen den schweizer Binnenschein machen müssen! |
#6
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#7
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... da steht doch eindeutig (Art. 6), dass man das Boot auch in D zulassen kann, wenn es in D seinen gewöhnlichen Standort hat (Liegplatz beispielsweise). Kenne einige, die es so machen...
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#8
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Japp den haben wir ja nicht, wir wollen das Boot in der Garage halten, da wir mit dem schweizer Binnenschein auch mal auf anderen nahen Seen fahren werden.
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