Hallo,
Grundlage ist die FZV §3,Absatz 2,c
Ein solcher Anhänger darf mit einem Wiederholungskennzeichen gefahren werden,genau wie ein Fahrradträger auf der Anhängerkupplung,den Hinweis bekamen wir von einem Juristen des ADAC.
Tatsächlich ist die gängige Praxis anders,auch sind noch einige anderen Regeln zu beachten,aber folgender Satz aus der Verordnung klingt erstmal komisch:
"Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden."
Der Anhänger ist im angekuppelten Zustand mit dem Auto versichert,als Sportanhänger steuerfrei.
Warum diese Lösung mit Wiederholungskennzeichen in der Praxis nicht angewendet wird wüßte ich noch gerne.
hier ganz amtlich:
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Die entsprechenden Auszüge haben wir mitgeführt.