Zitat:
Zitat von Ralles
hmmmm, ich les das aber anders,
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Dann liest du es falsch.
In der
Um Links zu sehen, bitte registrieren steht:
"(...) (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird)"
Fall 1 (das, was vor dem "oder" steht) sind also leichte Anhänger (bis 750 kg zGm). Diese darf man ohne Einschränkungen bezüglich der zGm der Kombination fahren.
Fall 2 sind Anhänger über 750 kg. Hier ist die zGm der Kombination auf 3,5t beschränkt.
Welchen Sinn hätte die Unterscheidung, wenn grundsätzlich die zGm der Kombination auf 3,5t beschränkt wäre?
Dann hätte man doch lieber geschrieben: "auch mit Anhänger, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird"
Hatten die Verordnungsverfasser noch Buchstaben über, oder warum so kompliziert?
Klasse B96 macht nur Aussagen zu Anhängern mit zGm über 750 kg!
FeV §6a: "und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt"
Die Kombination von 3,5t Zugfahrzeug und 750 kg Hänger wäre davon nicht erfasst und somit nicht zulässig!