Zitat:
Zitat von Wasserarbeiter
Moin,
das halte ich aber für sehr konstruiert.
Zunächst wäre, aus meiner Sicht, der Veranstalter in der Pflicht. Ob der Haftungsausschluss juristisch überhaupt belastbar ist, wird im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden. Den Bootsführer wird man erst bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit drankriegen. Wenn er als Mitarbeiter des Veranstalters den Auftrag erhalten hat, diese Manöver zu fahren, bin ich gespannt wie ein Gericht entscheiden wird.
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O.K. - erwischt.
Wenn es eine Flugveranstaltung gewesen wäre, bei der der Pilot die Leute krankenhausreif abliefert, dann ist er als Luftfrachtführer dran.
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Personenschäden
Bis zu einem Höchstbetrag von 113.100 Sonderziehungsrechten pro Fluggast besteht eine verschuldensunabhängige Haftung (Anmerkung: Anhebung der Haftungshöchstgrenze von 100.000 auf 113.100 SZR im Jahre 2009 nach Art. 23 MÜ).[2][3] Für den darüber hinausgehenden Schaden besteht eine unbegrenzte Haftung des Luftfrachtführers für vermutetes Verschulden. Der Luftfrachtführer kann einer unbegrenzten Haftung nur entgehen, wenn er nachweist, dass sein Verhalten nicht zum Schadenseintritt beigetragen hat (Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 MÜ).
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Ein Gutachter wird dem Gericht gern bescheinigen, dass die Oberflächenspannung von Wasser bei Tempo 50km/h mit Beton vergleichbar ist.
Es wird schwierig aus der Nummer rauszukommen.