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Alt 31.10.2014, 03:08
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Laut Bodenseewasserstrassenverordnung § 23 Absatz12/13a darf man ohne Berechtigung ein Wasserfahrzeug lenken,wenn der zu ziehende Fahrzeughalter an der Leine, im Besitz eines Bootsführerscheines B ist, und folgende Voraussetzungen gegeben sind.
1.)
Der zu Ziehende muss einen geeigneten Rucksack mitführen in dem sich ein
Seadoo RS1 befindet, um bei Sturz eigenständig zum Zugfahrzeug zu gelangen.

2.)
Der Bootseigner muss eine eigene Torso-Bergegutversicherung abgeschlossen haben.

3a.)
Bei zu Sturz kommen muss sofort die Tauchboje gesetzt werden, wobei das fahren ohne blauen Helm nicht gestattet ist.

3.)
Im Zugfahrzeug muss eine geeignete Rückfahrkamera installiert sein, die nach Norden ausgerichtet ist um Blendung beim ziehen des Schifahrers zu vermeiden.

4.)
Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eine Ausbildung CMAS 3 Stern, PADI Rescue oder höher sein.

5.)
Der Schiffführer muss mindestens eine Verwandtschaft dritten Grades haben, zu einem Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der/die ein mindestens fortlaufendes Diensverhältnis von drei Jahren bei einem Seebestattungsinstitutes vorweisen kann.

6.)
Das Zugfahrzeug darf eine Motorleistung von 7352 Watt nicht übersteigen.

7.)
Der zu ziehende darf eine Promillegrenze von 1,5°/°° wegen Unterkühlungsgefahr nicht unterschreiten.
__________________



Ich bin jetzt in einem Alter, in dem dir der Körper am nächsten Tag ganz leise ins Ohr flüstert: mach das nie, nie wieder.







Liebe Grüsse
Andreas

Geändert von Visus1.0 (31.10.2014 um 03:23 Uhr)
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