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Alt 12.12.2013, 12:57
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Hi zusammen,

ich denke mal das der Pkt. 1.4 aussagekräftig genug ist.

Zitat:
1.4. DIE AUFENTHALTSGEBÜHR
Der Eigner oder Nutzer des Wasserfahrzeugs zahlt die Aufenthaltsgebühr als Pauschalbetrag für sich und alle Personen, die auf dem Wasserfahrzeug nächtigen. Als Wasserfahrzeug wird in dem Sinne jedes Wasserfahrzeug betrachtet, welches länger als 5 m ist, eingebaute Kojen hat und für Urlaub, Entspannung oder Kreuzfahrten genutzt wird, aber kein schwimmendes Objekt des nautischen Tourismus ist.
Da unsere RIBs (jedenfalls wenn ich von unserem ausgehe) keine "eingebaute" Koje hat, ist es als Objekt für nautischen Tourismus anzusehen.. oder sehe ich das falsch.
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Gruß FerdiR

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