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Alt 07.07.2008, 18:40
Padmos Padmos ist offline
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Garantieanspruch

Servus Axl,

im Grundsatz muß ich dem Klaus (wir kommen beruflich aus derselben Richtung) vollkommen zustimmen.

Zunächst einmal nehme ich an, dass Du das Boot entweder bei Marina Wassersport
(Kudrass/Steinhauser) oder Sport und Boote Oberbayern gekauft hast.

Bitte gib' mir umgehend Bescheid, bei welchem von beiden - das hat zwar mit der Rechtsfrage an sich nichts zu tun - zu beiden Händlern kann ich Dir aber das eine oder andere berichten...(was nicht zwingend negativ gemeint ist).


Im Prinzip, damit Du ein paar Anhaltspunkte bekommst, kannst Du wählen:
Beseitung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 I BGB).

ABER:
Eine Hausnummer weiter sagt das Gesetz, sinngemäß:
Zwei Nachbesserungsversuche sind dem Verkäufer einzuräumen.
Daraus entsteht eine Art Spannungsverhältnis zwischen beiden Vorschriften.
Das versucht der zweite Absatz aus § 439 II BGB zu lösen, indem er sagt: Sinngemäß:
Eine Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer (z.B. die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache) verweigern, wenn dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
Abzustellen ist also ein Stück weit auf das Verhältnis von Mangelunwert zu mangelfreier Sache.

Das gilt aber eben nicht immer.
Möglicherweise, das bleibt eine Frage des Einzelfalls, Klaus hat es schon beschrieben, kannst Du auf einer "Wandlung" bestehen - und zwar ohne Nachbesserungsversuch.
Wandlung ist aber nicht zwingend gleichzusetzen mit einem Austausch Alt gegen Neu.
Vielmehr kann der Vertrag auch rückabgewickelt werden - also: Boot zurück und Geld an Dich zurück.

Und jetzt kommt das eigentliche Problem:
Manche Verkäufer versuchen Dir "alte" AGB auf' s Auge zu drücken und Dich von vornherein auf eine Art der Nachbesserung festzunageln.
Und das geht nicht, wenn Du Verbraucher bist.

So.
Wenn Du noch ?? hast, rufst kurz durch:
Telefon hab' ich Dir per mail geschickt.

Grüße

Flo alias Padmos
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