Zitat:
Zitat von kbendt
Hallo Hans,
sowei gebe ich dir recht, aber in der 2003/44/EG, Artikel 1, Absatz 3, a steht :
Wenn es denn also kein Sportboot ist, kann die Richtlinie ja auch nicht gelten.
Sollten wir diese Diskussion in einem neuen Beitrag weiterführen ??
Gruß
Kai
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Na vielleicht ist es ja :
7. unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
8. Tauchfahrzeuge,
9. Luftkissenfahrzeuge,
10. Tragflügelboote,
11. Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks,
Holz, Öl oder Gas angetrieben werden,
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oder es ist gar ein
(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung sind Sportboote, bei denen
wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen
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Denn es fehlt ja die Erklärung